Brandschutztüren und Rauchschutztüren haben die Funktion, den Übergang von Feuer und Rauch von einem in den anderen Bereich zu unterbinden. Brandschutztüren gibt es üblicherweise in unterschiedlichen Feuerwiderstandfähigkeiten:
30 Minuten (T30)
60 Minuten (T60)
90 Minuten (T90)
120 Minuten (T120)
180 Minuten (T180)
Die 30-minütige Variante ( sog. "T-30") ist die häufigste. Dies bedeutet, dass die Tür den Raumabschluss und somit das Nicht-Übertragen von Feuer für mindestens 30 Minuten gewährleistet. Nach dieser Zeit muss sich die Tür aber immer noch öffnen lassen.
Es gibt folgende Arten von Brandschutzüren:
Feuerhemmende Tür= T30 Hochfeuerhemmende Tür= T60 Feuerbeständige Tür = T90
Ein Feuerschutzabschluss ist nicht zwangsläufig rauchdicht und eine rauchdichte Tür muss nicht zwangsläufig die Anforderungen an den Feuerwiderstand erfüllen. Besitzt die Tür zusätzlich eine Rauchschutzfunktion wird diese Türe kurz als "T30-RS" Tür bezeichnet. Um die Rauchdichtigkeit gewährleisten zu können, besitzt die Brandschutztür eine allseitig umlaufende Dichtung, die den Durchtritt von kaltem und heißem Rauch (bis ca. 200°C) im eingebauten und geschlossen Zustand verhindert. So soll die Rettungsfähigkeit von Mensch und Tier im Brandfall gewährleistet werden, ohne dass Feuer und Rauch die Fluchtmöglichkeit verhindern.
Wie erkennt man eine Brandschutztür?
Eine Brandschutztür muss immer bauaufsichtlich zugelassen sein. Diese Zulassung erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Die Zulassung wird für 5 Jahre erteilt und kann auf Antrag verlängert werden. Die Tür darf nicht mehr eingebaut werden, wenn die Zulassung erloschen ist.
Achtung: Wurde die Tür vor Ablauf der Zulassung eingebaut und der Übereinstimmungsnachweis der Firma (welche die Tür montiert hat) wurde vom Betreiber aufbewahrt, darf die Tür weiterhin als Brandschutztür betrieben werden. Eine Brandschutztür ist durch ein Schild auf der Tür gekennzeichnet. Auf diesem Schild ist die Zulassungsnummer, der Hersteller und das Herstellungsjahr eingeprägt. Fehlt dieses Schild/ Kennzeichnung oder wird entfernt, so erlischt die Zulassung für den Feuerschutzabschluss. Eine Brandschutztür erkennt man an folgenden Bestandteilen:
Zulassungsbescheid (DibT)
Zulassungsschild am Türblatt
Wartungsanleitung
Übereinstimmungserklärung des Errichters (Montagefirma)
Auch andere Türen, wie Rauchschutztüren erfordern ebenfalls ein Zulassungsschild auf dem Türblatt (Schanierseite) sowie ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfungszeugnis einer anerkannten Prüfstelle. Alle Türen bilden immer eine Einheit als Bauelement bestehend aus Türblatt, Türfutter, sowie Beschlägen. Hierbei kommen unterschiedliche Materialien zum Einsatz. Die gebräuchlichsten Materialien für Türen sind Stahl, Aluminium und Holz. Es gibt auch Mischkonstruktionen dieser Materialien. Diese verbauten Materialien werden in bestimmte Baustoffklassen eingeteilt:
Nicht brennbar, schwer entflammbar, normal entflammbar, leicht entflammbar

Wo benötige ich eine Brandschutztür?
Einfach ausgedrückt: Dort, wo es die Landesbauordnung bzw. die aktuellen Sonderbauvorschriften verlangen. Da in der Bundesrepublik Deutschland jedes Bundesland seine eigenen Landesbauordnungen hat, immer in der jeweiligen Landesbauordnung nachsehen! In der Regel werden Brandschutztüren typischerweise an folgenden Stellen in Gebäuden verbaut:
In langen Fluren
Treppenhäuser
Notausgänge
An Fluchtwegen
Wie sieht die Realität aus?
Bei Betriebs- oder Objektbegehungen sieht die Realität meist anders aus. Aus Unwissenheit oder auch aus Gründen von Betriebsabläufen werden die Türen meist mit einem Keil dauerhaft offen gehalten. Viele werden sich jetzt fragen:
"Wo liegt da das Problem?"
Diese Türen können ihre Funktionen nur erfüllen ,wenn sie im Brandfall auch geschlossen sind! Wenn die Türen jedoch durch einen Keil dauerhaft offen gehalten werden, kann die Tür ihre Funktion im Brandfall nicht mehr erfüllen. Im Brandfall wird so durch eintretendes Feuer und Rauch eine Flucht erschwert, wenn nicht sogar verhindert.
Wer die Brandschutztür aufgrund von Betriebsabläufen offen halten muss, kann diese über eine zugelassene Feststellanlage offenhalten. Diese können individuell über Brandmelder gesteuert werden und so schließt sich die Tür im Brandfall automatisch, sie ist also selbstschließend.
Was ist noch zu beachten?
Wer solche Sicherheitseinrichtungen manipuliert, macht sich nach §145 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar - auch wenn es nicht brennt!
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