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Baustoffe und Ihr Verhalten im Brandfall

Autorenbild: Mona NicinskaMona Nicinska

Im baulichen Brandschutz spielen neben dem Feuerwiderstand von Bauteilen und Baustoffen, die zu ihrer Herstellung verwendet werden, eine wichtige Rolle.

Baustoffe sind Werkstoffe aus denen Bauwerke errichtet werden.

Beispiel: Sand, Zement, Beton, Bauholz, Stahl,....

 

Eines der wichtigsten Kriterien für die Beurteilung von Baustoffen ist ihr Verhalten im Brandfall. Sie werden unterschieden in

 

- nicht brennbar (Baustoffklasse A1 oder A2) à Lehm

- schwer entflammbar (Baustoffklasse B1) à Gipskarton

- normal entflammbar (Baustoffklasse B2) à Kunststoffe

- leicht entflammbar (Baustoffklasse B3) à Stroh

 


Lehm ( Baustoffklasse A1
Lehm


Bauteile: werden aus Baustoffen zusammengefügt. Es handelt sich um funktionelle Komponenten eines Bauwerks

Beispiel: Dach, Decke, Wand, Stützen

Bauteile werden nach Anforderungen an ihre FEUERWIDERSTANDSFÄHIGKEIT unterschieden:

So müssen bspw. feuerbeständige Bauteile nach den baurechtlichen Bestimmungen nicht nur eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten aufweisen, sondern auch überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (F 90-AB).

 

Der Feuerwiderstand (auch Brandwiderstand genannt) bzw. die Feuerwiderstandsklasse eines Bauteils steht für die Dauer, während der ein Bauteil bei einem Normbrand seine Funktion beibehält.

Dabei werden je nach geprüftem Bauteil definierte Anforderungen u. a. an die Tragfähigkeit, den Raumabschluss oder die Wärmedämmung gestellt.

 



Einfach gesagt:

Die Feuerwiderstandsauer beschreibt also, wie lange (Zeitfaktor entscheidend) es dauert, bis das Bauteil seine Tragfähigkeit verliert.

Es gibt verschiedene Feuerwiderstandsklassen. Hierbei muss aber entschieden werden zwischen:

·       tragenden und aussteifenden Bauteilen

·       raumabschließende Bauteile

·       Bauteile die sowohl tragend als auch raumabschließend sind

 

 


Welche Anforderungen im Einzelfall erforderlich sind, wird in den Bauordnungen ausdrücklich aufgezeigt:

·       Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile

(§ 27 Abs. 1 LBauO)

"Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein."

·       Anforderungen an Trennwände

(§ 27 Abs. 3 LBauO)

"Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein."

·       Die Anforderung an den Raumabschluss des Bauteils beinhaltet immer die Standsicherheit des Bauteils selbst.



Wird dieses durch andere Bauteile ausgesteift (z.B. Platten an Tragwerk - also z.B. Trockenbau) so müssen dieses mind. die gleiche Feuerwiderstandsklasse aufweisen wie das raumabschließende Bauteil. Dies gilt auch für alle anderen "angrenzenden" Bauteile wie Boden, Wand und Decke.

Hier sind auch die Anforderungen an Verwendbarkeits- bzw. Anwendbarkeitsnachweis zu beachten.

Die Anforderung an den Rauabschluss des Bauteils beinhaltet immer die Standsicherheit des Bauteils selbst.



Beispiel

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